Was sind Sachbezüge?
Welchen Nutzen bieten sie?
Wie können Sie Sachbezüge einsetzen?
Sie können als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt Sachleistungen gewähren.
Zu diesen Sachleistungen, auch Sachbezüge genannt, können unterschiedliche Arten von Lohnnebenleistungen gehören: beispielsweise Jobtickets, Waren- und Einkaufsgutscheine, Tankgutscheine, die Mitgliedschaft im Fitness-Club, Verpflegungszuschüsse oder die private Nutzung eines Firmenwagens.
Wie diese Leistungen steuerlich behandelt werden, das regelt § 8 Abs 2 Satz 11 EStG.
Sachzuwendungen sind eine hervorragende Möglichkeit, die eigene Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen und so im Arbeitsmarkt zu punkten:
Einerseits können Sie sich im Wettbewerb um begehrte Fachkräfte hervorheben.
Andererseits stärken Sie die Bindung Ihrer Belegschaft an Ihr Unternehmen. Zudem erhöhen Sie die Motivation Ihrer Mitarbeiter, was sich auf ihre Produktivität auswirkt.
Interessant an Sachbezügen ist, dass Sie die Effekte zum Teil sehr kostensparend verwirklichen können.
Denn: Bei Verwendung der passenden Sachbezüge ist das Ganze steuer- und sozialversicherungsfrei.
Im Vergleich zu einer entsprechenden Gehaltserhöhung sparen Sie deutlich.
Als Arbeitgeber entlohnen Sie Ihre Mitarbeiter mit einem Gehalt. Es gibt aber auch noch andere Formen der Entlohnung. Eine Sachzuwendung an Arbeitnehmer etwa ist eine weitere Möglichkeit. Diese sogenannten Sachbezüge stellen einen geldwerten Vorteil dar und müssen als Arbeitslohn normalerweise versteuert werden (vgl. § 37b EStG). Aber es gibt Ausnahmen: Unter bestimmten Bedingungen lassen sich solche Sachbezüge als steuerfreie Zuwendungen realisieren.
Unternehmen setzen Sachleistungen als Extra zum Gehalt aus vielen Gründen ein. Wir zeigen Ihnen in diesem Leitfaden, wie Sie mit steuerfreien Sachbezügen zwei wichtige Herausforderungen adressieren können: Fachkräftemangel und wechselhafte Geschäftsentwicklung.
Es gibt eine Vielzahl von Sachleistungen, die Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter gewähren können. Typischerweise muss der geldwerte Vorteile versteuert werden, der diesen Sachbezügen zugrunde liegt. Es gibt aber auch steuerbegünstigte Varianten der Sachzuwendungen und gänzlich steuerfreie Zuwendungen. Abzugrenzen sind die diese Leistungen zudem von anderen betrieblichen Zuwendungen.
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter gleich behandeln wollen und ihnen ohne Unterschied Sachbezüge gewähren wollen, ist das nicht mit allen Formen der Sachzuwendungen gleichermaßen möglich. Zudem gibt es Sachleistungen, die von den Arbeitnehmern eventuell gar nicht als besondere Zuwendung durch den Arbeitgeber empfunden werden. Und schließlich muss man auch die administrativen Aufwände im Blick behalten, die mit einer rechtssicheren Gewährung solcher Zuwendungen einhergehen.
Wir stellen Ihnen in unserem Leitfaden drei Arten von steuerbegünstigten bzw. steuerfreien Sachbezügen vor, die Sie allen Ihren Mitarbeitern rechtssicher gewähren können. Und die von diesen auch als Extra zum Gehalt wahrgenommen werden:
• Sachbezüge gemäß der 44-Euro-Freigrenze (44 Euro pro Monat)
• Sachbezug auf Grund eines persönlichen Anlasses: Geschenke an Mitarbeiter im Rahmen der 60-Euro-Freigrenze (60 Euro pro Anlass)
• Verpflegungszuschuss für Arbeitnehmer
Die Sachzuwendungen gemäß der 44-Euro-Freigrenze, die Geschenke an Mitarbeiter im Rahmen der 60-Euro-Freigrenze und der Verpflegungszuschuss für Arbeitnehmer können Sie auf unterschiedliche Art und Weise gewähren. Wir zeigen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten.
Mit den Sachzuwendungen haben Sie ein Mittel an der Hand, die Mitarbeiterzufriedenheit in Ihrem Unternehmen zu verbessern. Gleichzeitig können Sie damit auf Ihr Employer Branding einwirken. Und selbstverständlich hat der Einsatz von Sachleistungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer finanzielle Vorteile. Wir zeigen Ihnen, welche das sind.
Mit der Gewährung einer Sachleistung können Sie unterschiedliche Ziele verfolgen: Sie können sowohl betriebswirtschaftliche als auch personalwirtschaftliche Ziele unterstützen. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und geben verschiedene Anwendungsbeispiele: Beispiele für 44-Euro-Sachbezug, für Geschenke an Mitarbeiter und für Verpflegungszuschuss.